Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

2004/12/0122

Rechtssatz

Die angebliche, wegen der hohen Spezialisierung als Historiker erschwerte Einsetzbarkeit des Leiters des Stadtmuseums auf einen anderen Dienstposten der Stadtverwaltung rechtfertigt es nicht, den von ihm zu vertretenden Anteil am Spannungsverhältnis zu einer Beamtin nicht zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass der Vorgesetzte dieses Spannungsverhältnis klar zu vertreten hatte, wäre die Versetzung der Beamtin nicht zulässig vergleiche zu einer ähnlichen Situation die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203, und vom 24. April 2004, Zl. 2001/12/0169).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2004120122.X06