Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

2004/12/0122

Rechtssatz

Im Vorstellungsverfahren gilt - mangels entsprechender Anordnung im Statut Villach 1998 - kein Neuerungsverbot, sodass die Vorstellungsbehörde nicht berechtigt war, das Beweisanbot in der Vorstellung, dem Relevanz nicht abgesprochen werden kann, zu übergehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1199, betreffend das Vorstellungsverfahren nach der insofern vergleichbaren (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung 1998).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2004120122.X05