Verwaltungsgerichtshof
12.12.2008
2004/12/0122
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit Paragraph 80, Absatz 2, Krnt StadtbeamtenG 1993 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 92/12/0130).
ECLI:AT:VWGH:2008:2004120122.X01