Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Geschäftszahl

2004/12/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0142 E 18. Dezember 2001 RS 9

(Hier betreffend Paragraph 23, Absatz eins, DGO Graz 1957; hier mit der Ergänzung am Ende: "Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll, damit also bereits eine Interessenskollision indiziert ist.")

Stammrechtssatz

Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 darf nicht eine bloß abstrakt-denkmögliche sein, um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, dass dadurch bei den dienstlichen Verrichtungen des Beamten TATSÄCHLICH eine Befangenheit hervorgerufen wird. Es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein.