Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2004/12/0056

Rechtssatz

Obzwar die NÖ DPL 1972 eine nähere Bestimmung des Begriffes "erwerbsunfähig" im Sinn des Paragraph 83, Absatz 4, leg. cit. nicht vornimmt, verwendet sie diesen Begriff in anderem Zusammenhang in Paragraph 76, Absatz 10, in der Fassung der DPL-Novelle 1999, Landesgesetzblatt 2200-47, wonach als dauernd erwerbsunfähig im Sinn des Absatz 9, Ziffer 3, ein Beamter nur dann gilt, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.