Verwaltungsgerichtshof
17.11.2004
2004/12/0052
Soweit das Gutachten auf der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 137, BDG 1979, der Ermittlung der Verwendungsgruppe, auf eine auf dem Arbeitsplatz der Beamtin erforderliche Vorbildung abstellte und nicht etwa auf konkrete Richtverwendungen (hier) der Verwendungsgruppe A2, steht dies im Einklang mit dem im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0038, genannten Vorbildungsprinzip.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/12/0051 E 15. April 2005