Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2004/12/0042

Rechtssatz

Der Umstand, dass nach den Beschwerdebehauptungen kein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt worden wäre, ist für die Zulässigkeit der Verseztung letztlich zu beurteilende Frage einer bloßen Gefährdung dienstlicher Interessen durch allfällige Spannungen im Lehrkörper der Polytechnischen Schule römisch fünf ohne Belang.