Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2004/12/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0256 E 18. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen E 24.6.1998, 96/12/0189, und E 20.1.1999, 97/12/0177, klargestellt hat, normiert das BGBG 1993 für das Schadenersatzverfahren keine Bindungswirkung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission. Paragraph 23, Absatz 7, BGBG 1993 knüpft vielmehr an eine von der Kommission festgestellte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nur die Verpflichtung der Kommission, die Leiterin/den Leiter des betreffenden Ressorts zu bestimmten Maßnahmen aufzufordern, wobei gemäß Paragraph 23, Absatz 8, BGBG 1993 eine Nichtbefolgung der Vorschläge der Kommission dem Nationalrat im Wege des Tätigkeitsberichtes der Kommission mitzuteilen ist.