Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2004/12/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0171 E 22. Juni 2005 RS 6

(hier: Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 in der Stammfassung)

Stammrechtssatz

Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, BGBG 1993 entfällt jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei deren Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Ernannten zu erkennen ist vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163).