Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2004/12/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0189 E 24. Juni 1998 VwSlg 14918 A/1998 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 handelt es sich nicht um "Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)" nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, DVV. Zur Erledigung eines solchen Ersatzbegehrens ist daher die oberste Dienstbehörde zuständig.