Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2004/12/0026
GRS wie 96/12/0189 E 24. Juni 1998 VwSlg 14918 A/1998 RS 1
Beim Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 handelt es sich nicht um "Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)" nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, DVV. Zur Erledigung eines solchen Ersatzbegehrens ist daher die oberste Dienstbehörde zuständig.