Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

2004/12/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0177 E 20. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wenngleich es nicht unbedenklich erscheint, daß die Dienstbehörde gemäß Paragraph 19, Absatz 2, BGBG 1993 zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen ist, die aus einer Vorgangsweise eben der Dienstbehörde abgeleitet werden, bewirkt dies noch nicht die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen, zumal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegeben ist.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

99/12/0198 B 13. September 2001

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62001CJ0380 5. Februar 2004