Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

2004/12/0025

Rechtssatz

Dem Erfordernis des Artikel 6, der Richtlinie 76/207/EWG ist durch die nach allgemeinen Bestimmungen - wie denen des AHG - bei den Zivilgerichten eröffneten und auf die Staatshaftung gerichteten Rechtsbehelfe, von denen der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht habe, "vollständig Genüge getan" vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, sowie vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

99/12/0198 B 13. September 2001

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62001CJ0380 5. Februar 2004