Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2005

Geschäftszahl

2004/11/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0146 E 7. Oktober 1997 VwSlg 14760 A/1997 RS 2

Stammrechtssatz

Da die Frist nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.