Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Geschäftszahl

2004/10/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0191 E 24. September 1999 RS 3

(hier betreffend OÖ NatSchG 2001; Paragraph 9, Absatz eins, Oö NatSchG 2001 unterwirft im besonders sensiblen Uferschutzbereich von Seen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes.)

Stammrechtssatz

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 8, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 ist nicht schon jede Veränderung der Natur zu verstehen, sondern eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert vergleiche Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Eingriff ein störender ist (Hinweis E 27.11.1995, 92/10/0049).