Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2005

Geschäftszahl

2004/10/0223

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten" und ähnlichen Begriffen ist ein auf einen solchen Versagungsgrund beruhender Bescheid nur dann ordnungsgemäß begründet, wenn er Feststellungen darüber enthält, welche seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen, wobei eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens, Bedacht nehmende Begründung erforderlich ist vergleiche z.B. E 22. Dezember 1997, Zl. 95/10/0087; vergleiche weiters E 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0109).