Verwaltungsgerichtshof
29.03.2005
2004/10/0223
Wenn im Verwaltungsverfahren die Mitglieder des Naturschutzbeirates (sinngemäß) geltend gemacht haben, die Behörde habe sich weder mit der Bedeutung des zu rodenden Auwaldrestes im Gefüge des Haushaltes der Natur noch mit Beschaffenheit und Eignung des in Aussicht genommenen Ersatzlebensraumes im Einzelnen auseinandergesetzt, überschreitet die Beschwerde des Naturschutzbeirates den durch Paragraph 61, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 gezogenen Rahmen nicht, soweit sie geltend macht, es seien sowohl die Interessenabwägung als auch die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes fehlerhaft bzw. mangelhaft begründet.