Verwaltungsgerichtshof
29.03.2005
2004/10/0223
GRS wie 2003/10/0150 E 15. September 2003 RS 1
(hier nur zweiter Satz)
Aus Paragraph 61, Absatz 3, Krnt NatSchG 2002 ergibt sich, dass sich die Befugnis des Naturschutzbeirates, Beschwerde an den VwGH im Sinn des Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu erheben, zum einen nur auf solche Bescheide erstreckt, die auf den im Paragraph 54, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 genannten Bewilligungstatbeständen beruhen. Zum anderen ist der Naturschutzbeirat auf die Geltendmachung jener Gründe beschränkt, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung nach Paragraph 54, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 vorgebrachten Einwendungen waren vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl 2001/10/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur) und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.