Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2006

Geschäftszahl

2004/10/0178

Rechtssatz

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz vergleiche hiezu z. B. das Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 96/07/0120).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100178.X01