Verwaltungsgerichtshof
21.10.2009
2004/10/0096
Wenn während des Verwaltungsverfahrens (Anzeigeverfahren iSd Paragraph 5, NÖ NatSchG 1977) für ein bestimmtes Vorhaben durch Gesetzsänderung ein Wechsel vom "Anzeigeregime" ins "Bewilligungsregime" eingetreten ist, ist der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie sich im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 38, Absatz 7, NÖ NatSchG 2000, als ermächtigt ansah, über das (auch im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebrachte) Begehren der beschwerdeführenden Partei, über die Rechtmäßigkeit ihres Vorhabens nach dem Naturschutzgesetz abzusprechen, nach der von ihr anzuwendenden Rechtslage in einem Genehmigungsverfahren entschieden hat. Es liegt somit keine Überschreitung des Rahmens der "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG darin, dass die Behörde im Verfahren über die von der beschwerdeführenden Partei gegen die Untersagung ihres Vorhabens erhobene Berufung (im Anzeigeverfahren) aussprach, es werde der Antrag auf Bewilligung des Vorhabens abgewiesen.