Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Geschäftszahl

2004/10/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 11

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29. April 2004, C-150/00 (Kommission/Österreich) (Rn 73 und 74) ausgesprochen, dass Präparate, die (bestimmte) Vitamine enthalten, nicht als "Arzneimittel nach der Funktion" einzustufen sind, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen zu gering ist, um ihre Eignung "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" zu begründen.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

2002/10/0057 B 27. August 2002

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62000CJ0150 5. April 2004