Verwaltungsgerichtshof
18.05.2004
2004/10/0077
GRS wie 97/10/0210 E 19. Februar 2001 RS 1
Paragraph eins, Absatz eins, AMG stellt für das Vorliegen eines "Arzneimittels" - alternativ - auf zwei verschiedene Kriterien ab, nämlich darauf, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" (objektive Zweckbestimmung) oder "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" (subjektive Zweckbestimmung), bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die in den Ziffer eins bis 5 beschriebenen Wirkungen hervorzurufen bzw. Funktionen zu erfüllen. Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produkts als Arzneimittel. Aus Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AMG folgt allerdings, dass ein Produkt, auf das die Voraussetzungen des Paragraph 3, LMG 1975 zutreffen, und das nach seiner subjektiven Zweckbestimmung (nur) dazu bestimmt ist, Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG zu erzielen, kein Arzneimittel ist. Hingegen kann eine Ware nicht als Verzehrprodukt beurteilt werden, wenn sie objektiv geeignet oder subjektiv dazu bestimmt ist, die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG genannten Wirkungen zu erfüllen vergleiche zB das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 1998, 97/10/0152, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
2002/10/0057 B 27. August 2002
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62000CJ0150 5. April 2004