Verwaltungsgerichtshof
18.05.2004
2004/10/0076
GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 12
Dem Vorbringen, es komme häufig vor, dass Verbraucher Nahrungsergänzungsmittel in höheren Dosierungen konsumierten als auf den Beipackzetteln angegeben; dies erhöhe das Risiko der Überdosierung, erwiderte der EuGH in seinem Urteil vom 29. April 2004, C-150/00 (Kommission/Österreich), es seien "fast alle Erzeugnisse potenziell gesundheitsschädlich, wenn sie im Übermaß aufgenommen werden, so dass für die Beurteilung, ob ein Erzeugnis ein Arzneimittel ,nach der Funktion' ist, auf die normale Anwendungsweise abzustellen ist" (Rn 75). Verkehrsbeschränkungen unter Berufung auf Artikel 30, EG erforderten es, ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung zu ermitteln und zu bewerten, wofür in jedem Einzelfall eine eingehende Prüfung der mit dem Zusatz der fraglichen Vitamine oder Mineralstoffe möglicherweise verbundenen Folgen erforderlich wäre (Rn 96).
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
99/10/0273 B 27. August 2002
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62000CJ0150 5. April 2004