Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Geschäftszahl

2004/10/0073

Rechtssatz

Der EuGH legte in den Gründen des Urteils vom 29. April 2004, C- 150/00 (Kommission/Österreich), (Rn 63), ua Folgendes dar: "Da Vitamine und Mineralstoffe gewöhnlich als Stoffe definiert werden, die in ganz geringer Menge für die tägliche Ernährung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Organismus unbedingt erforderlich sind, können sie im Allgemeinen nicht als Medikamente angesehen werden, soweit sie nur in kleinen Mengen eingenommen werden. Dagegen ist unstreitig, dass Vitamin- oder Mineralstoffpräparate bisweilen, im Allgemeinen in starken Dosen, zu therapeutischen Zwecken bei bestimmten Krankheiten verwendet werden, deren Ursache nicht der Vitamin- oder Mineralstoffmangel ist. In diesen Fällen stellen diese Präparate unbestreitbar Arzneimittel dar (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27)."

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

2000/10/0011 B 27. August 2002

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62000CJ0150 5. April 2004