Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Geschäftszahl

2004/10/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Unanwendbarkeit der Regelung des LMG 1975, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben" (Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Randnummer 37) zulässig ist, folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an dem Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegen steht.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

2000/10/0011 B 27. August 2002

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62000CJ0150 5. April 2004