Verwaltungsgerichtshof
28.01.2008
2004/10/0044
Ist bereits ein Bescheid oder eine als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu deutende Einstellungsverfügung nach Paragraph 46, Absatz 3, NatSchG ergangen, stellt die Frage der Bewilligungspflicht der betroffenen Maßnahmen eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit des Auftrags dar. Für ein gesondertes Feststellungsverfahren neben dem Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung ist kein Raum.