Verwaltungsgerichtshof
26.04.2010
2004/10/0024
GRS wie 2006/03/0155 E 29. Jänner 2007 RS 4
Wie der VfGH in den Erkenntnissen vom 5. Dezember 2001, VfSlg 16385 aus 2001,, und vom 9. Juni 2006, B 3585/05, festgehalten hat, ist der Rechtsprechung des EGMR keine feste Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, bei deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergebe sich aber, dass eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wird, wobei nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH auch das Verfahren vor dem VwGH - ungeachtet des Umstandes, dass die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die in den Tätigkeitsberichten des VwGH festgehaltene und in der verfassungspolitischen Diskussion unbestrittene Überlastung des Gerichtshofes zurückzuführen war - in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen ist vergleiche näher die zitierten Erkenntnisse des VfGH vom 5. Dezember 2001 und vom 9. Juni 2006, jeweils mwN).