Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

2004/10/0010

Rechtssatz

Der EuGH fordert ganz allgemein eine "objektive Rechtfertigung" für die Beschränkung der Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von der Dienstleistungsfreiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, welche dann vorliegt, wenn die Regelung nicht diskriminierend angewendet wird, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und wenn sie verhältnismäßig ist, worunter insbesondere zu verstehen ist, dass die Vorschrift geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen, und sie auch nur solche Beschränkungen enthält, die zu dieser Zielerreichung erforderlich sind (sie also nicht überschießend ist). Aus diesem Grunde ist somit auch nicht entscheidend, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Köstler, Rs 15/78, Slg. 1978, 1971, festgestellt hat, dass keine Verpflichtung bestehe, ausländische Dienstleistungserbringer günstiger zu stellen als die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen. Unabhängig davon, dass es zulässig ist, in- und ausländische Unternehmen (hier: alle nicht ortsansässigen, d.h. alle nicht unmittelbar in einem bestimmten Gebiet in Vorarlberg ansässigen) gleich zu behandeln, muss die jeweilige (auch die nicht diskriminierende) Regelung den oben dargestellten Kriterien entsprechen, also insbesondere verhältnismäßig sein.