Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

2004/10/0010

Rechtssatz

Das aus Artikel 49, EG abgeleitete allgemeine Beschränkungsverbot steht auch der Erlassung von generell anwendbaren Regelungen entgegen, die nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzieren, wenn die Vorschriften nicht im Sinn der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt werden können vergleiche z.B. EuGH 25. Juli 1991, Rs C- 288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Rdnr. 13 bis 15, und EuGH 21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Zenatti, Rdnr. 28). Artikel 49, EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränke (EuGH 5. 10. 1994, Rs. C-381/93, Kommission/Frankreich, Rdnr. 16, mit Hinweis auf EuGH 25. 7. 1991, Rs. C-288/89, Gouda, und Rs 266/96, Corsica Ferries römisch zwei). Auch dann, wenn eine Regelung einem in der Rechtsprechung anerkannten zwingenden öffentlichen Interesse dient, ist zu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, und ob sie nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgeht (Verhältnismäßigkeitsprüfung; vergleiche EuGH 21. 10. 1999, Rs C-67/98, Zenatti, Rdnr. 28). Weiters Ausführungen dazu, dass es im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit dem nationalen Gericht obliegt, zu beurteilen, ob die betreffende Maßnahme die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit erfüllt (EuGH 8. März 2001, Rs C-405/98, Gourmet, Rdnr. 32 und 41).