Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2005

Geschäftszahl

2004/09/0197

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde die betretene Ausländerin in einem Lokal des von den Beschuldigten vertretenen Unternehmens (einer GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführer und damit gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organe die Beschuldigten sind) als Putzfrau arbeitend angetroffen, noch bevor dieses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (Betretung um 9.15, Öffnung des Lokals um 10.00 Uhr); dieses hatte die Ausländerin mit einem ihr anvertrauten Schlüssel betreten. Im Zusammenhalt mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ergibt sich allein schon aus diesem Umstand, dass die Beschuldigten die betretene Ausländerin am Tattag unberechtigt beschäftigt haben, weil sie jedenfalls nicht glaubhaft machen konnten, dass eine unberechtigte Beschäftigung der in den Betriebsräumen ihres Restaurants angetroffenen Ausländerin nicht vorliege.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/09/0199

2004/09/0200