Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2005

Geschäftszahl

2004/09/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0281 E 7. Juli 1999 VwSlg 15190 A/1999 RS 1 Hier betreffend Auskunft der Wirtschaftskammer.

Stammrechtssatz

Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis E 27.4.1993, 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen (Hinweis E 24.2.1998, 96/09/0152).