Verwaltungsgerichtshof
23.11.2005
2004/09/0166
Wird ein Ausländer nicht vereinbarungsgemäß unentgeltlich oder ausdrücklich nur zur Probe verwendet, sondern wollte der Ausländer durch seine Arbeitsleistung seine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen, handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG (Hinweis auf das E 24.3.2004, Zl. 2001/09/0157, und die dort referierte Vorjudikatur).