Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2005

Geschäftszahl

2004/09/0166

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine - wenn auch kurzfristige und vorübergehende - Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit auf das Bestreben und die Bitten des Arbeitssuchenden zu Stande gekommen ist oder es eher der Wunsch des Arbeitgebers gewesen ist, ihn zu beschäftigen.