Verwaltungsgerichtshof
09.10.2006
2004/09/0078
GRS wie 2000/09/0147 E 22. Jänner 2002 RS 6
(hier ohne den letzten Satz)
Für die Frage, ob ein ausländischer Matrose, welcher in einem Arbeitsverhältnis zu einer GmbH mit Sitz im Ausland steht, von einer inländischen GmbH im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet wird, ist maßgeblich, ob die inländische Gesellschaft das Schiff, auf dem der Matrose Arbeitsleistungen erbringt, betreibt. In dieser Hinsicht kommt es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt werden und welche Aufträge dabei erledigt werden, auch bei dieser Gesellschaft liegen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen sind, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von der inländischen GmbH erbrachten Transportleistung dient. Ob ein das Schiff betreffender Mietvertrag zwischen der inländischen und der ausländischen Gesellschaft (noch) aufrecht ist, ist hiebei nicht für sich allein von entscheidender Bedeutung.