Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2004/09/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0526/68 E 16. September 1968 RS 2

(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde vermag keine Erstreckung derselben zu erwirken.