Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2004/09/0073
GRS wie 0526/68 E 16. September 1968 RS 2
(Hier nur der erste Satz)
Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde vermag keine Erstreckung derselben zu erwirken.