Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2005

Geschäftszahl

2004/09/0034

Rechtssatz

Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2001/09/0133). (Hier: Im Übrigen hatte der Beamte seit der mit Bescheid der Disziplinaroberkommission verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung - trotz erfolgter Aufhebung dieses Disziplinarerkenntnisses durch den VwGH und der daraus folgenden Wiederaufnahme in den Dienststand per 17. November 2003 -

seinen Dienst tatsächlich vor Ausspruch der Suspendierung nicht wieder angetreten, weshalb ein "Wohlverhalten" nicht ins Gewicht fällt.)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/09/0089 E 26. Juni 2006