Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2005

Geschäftszahl

2004/09/0034

Rechtssatz

Das gemäß Paragraph 72, PBVG auf alle bei der Post und Telekom Austria AG beschäftigten Personen anzuwendende 3. Hauptstück des römisch zwei. Teils des ArbVG beschreibt - mit den dort genannten Ausnahmen - in seinen Paragraphen 89, ff die der Personalvertretung zustehenden Befugnisse, zu welchen auch Zustimmungsrechte des Betriebsrates gehören. Als leges specialis sind nach Paragraph 17, Absatz eins und 9 in Verbindung mit Paragraph 17 a, PTSG für bei der Österreichischen Post AG beschäftigte Beamte die Bestimmungen des 9. Abschnitts des BDG 1979 anzuwenden. In diesen Verfahren ist eine Mitwirkung der Personalvertretung analog Paragraph 17 a, Absatz 9 a, PTSG nicht vorgesehen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/09/0089 E 26. Juni 2006