Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2004

Geschäftszahl

2004/09/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0201 E 20. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.