Verwaltungsgerichtshof
29.04.2004
2004/09/0031
GRS wie 94/13/0201 E 20. Juni 1995 RS 1
Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.