Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2004/09/0011

Rechtssatz

Für die Beurteilung der disziplinären Relevanz getätigter Äußerungen reicht ihre sinngemäße Wiedergabe im Spruch des Disziplinarerkenntnisses aus.