Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2004/09/0011

Rechtssatz

Durch das vorzeitige Verlassen der Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission durch den Disziplinaranwalt begibt sich der Disziplinaranwalt seiner prozessualen Rechte, nicht aber der Disziplinarbeschuldigte.