Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2004/08/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1160/80 E 13. November 1981 RS 2

[Hier: Ist von einem Nettolohn auszugehen, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzuzählen (Hinweis Teschner/Widlar, ASVG, Loseblattsammlung, S. 346/2 zu Paragraph 49, ASVG).]

Stammrechtssatz

Der Entgeltbegriff im Sinne dieser Bestimmung ist als Bruttoentgelt zu verstehen.