Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Geschäftszahl

2004/08/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0294 E 19. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Diese Subsidiarität der Nach(Um)schulung gilt angesichts des Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch die von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitmarktservice in entsprechender Weise auch für die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.