Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Geschäftszahl

2004/08/0210

Rechtssatz

Voraussetzung für die Vereitelung des Erfolges einer Umschulung ist Vorsatz (zu dieser aus dem Vereitelungsbegriff abgeleiteten Schlussfolgerung Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0050). Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg demnach mit der Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Teilstrich AlVG).[Hier: Abbruch der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme nach Kursbeginn]