Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2006

Geschäftszahl

2004/08/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0016 E 6. Juni 2001 VwSlg 15622 A/2001 RS 7

Stammrechtssatz

Auch wenn eine Beschäftigung formell keinem Kollektivvertrag unterliegen sollte, wären dennoch die nach der Art der Tätigkeit in Frage kommenden einschlägigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter nicht völlig unerheblich, sondern vielmehr zu berücksichtigen, weil das (vom Arbeitgeber geschuldete) "angemessene Entgelt" im Sinne des Paragraph 1152, ABGB bzw. Paragraph 6, AngG ein Entgelt ist, welches sich unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Bedingungen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Als ein solches ist - auch für Dienstnehmer in Betrieben, für die kein Kollektivvertag gilt - als Richtschnur das in einem Kollektivvertrag für vergleichbare Arbeiten festgesetzte Entgelt anzusehen.