Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Geschäftszahl

2004/08/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0061 E 29. September 1989 RS 1

(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.

Beachte

Besprechung in:

DRdA 3 aus 2006,, 190-198;