Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Geschäftszahl

2004/08/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0231 E 24. Jänner 2006 RS 4

(Es ist daher auch unerheblich, ob die sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte aus einer Tätigkeit resultieren, die über einen absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn nicht erwarten ließen und daher als Liebhaberei anzusehen wären.)

Stammrechtssatz

Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (mit ausführlicher Begründung; hier:

Doktorandenstipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften).