Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Geschäftszahl

2004/08/0037

Rechtssatz

Der in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Teilstrich AlVG enthaltenen Bestimmung über die Sanktionierung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins, fünfter Teilstrich AlVG kann entnommen werden, dass eine Sperrfrist nach dieser Gesetzesstelle erst dann verfügt werden kann, nachdem die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose Person zum Nachweis von aktiver Bewerbungstätigkeit in einem bestimmten Umfang aufgefordert hat (Hinweis Pfeil in Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, Paragraphen 9 -, 11, 118, unter Berufung auf die in dieser Frage eindeutigen Gesetzesmaterialien).