Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2005

Geschäftszahl

2004/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0309 E 16. Jänner 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Berufungsverfahrens, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80 VwSlg 10305 A/1980).