Verwaltungsgerichtshof
16.11.2005
2004/08/0025
GRS wie 88/08/0309 E 16. Jänner 1990 RS 1
Die Befugnis der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Berufungsverfahrens, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80 VwSlg 10305 A/1980).