Verwaltungsgerichtshof
04.08.2004
2004/08/0018
Durch Paragraph 115, Absatz 3, GSVG sollen in Fällen besonderer Härte nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden. Es muss ein nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichender Versicherungsverlauf vorliegen und dürfen nur ganz geringfügige Versicherungszeiten fehlen. Die Maßnahme des Paragraph 115, Absatz 3, GSVG ist hingegen zur Ermöglichung einer solchen Versicherung oder zur bloßen Erhöhung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nicht zulässig, sie darf auch nicht der Erlangung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer dienen (Hinweis zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 3, BSVG das E 20. September 2000, Zl. 97/08/0497, mwN).