Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2004/07/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0207 E 2. Juni 2005 RS 4

(hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Für die Dauer bestimmte Bauwerke werden nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" unselbständige Bestandteile der Liegenschaft im Sinn des Paragraph 294, ABGB, weil bestimmungsgemäß ständig Verbundenes nicht selbständiger Vermögensgegenstand sein soll, und teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache. Vorher bestandene Sonderrechte erlöschen durch die Verbindung mit einer Liegenschaft. Entscheidend hiebei ist die Verkehrsauffassung. (Hier: Die gegenständliche Betriebsanlage ist in Anbetracht ihrer wesentlichen Bestandteile nicht als sonderrechtsfähiger Teil, über den eine Sonderverfügung möglich wäre, sondern als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem sie in ihren wesentlichen Teilen errichtet ist, zu beurteilen. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der Geschenkgeber und Rechtsvorgänger der Bfin, da sich die Anlage auf dem im Eigentum der Verlassenschaft nach einer dritten Person stehenden Grundstück befindet, nicht Eigentümer der gegenständlichen Betriebsanlage war, sodass er das ihm verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 an die Bfin übertragen konnte.)