Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2004/07/0209
GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 2
(Hier: Kenntnis der Wasserrechtsbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG bzw. von der fehlenden Anschlussmöglichkeit - länger befristete wasserrechtliche Bewilligung)
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren.